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Satzung der Deutsch-Omanischen Gesellschaft e.V. 
vom 7. September 1992

mit Änderungen vom 18.11.1999, 15.02.2002, 27.11.2009, 27.02.2014 und
28.11.2020


§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsch - Omanische Gesellschaft e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) eingetragen.
  2. Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Den Verwaltungssitz legt der Vorstand fest.
  3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinsziele und Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft dient der Pflege der deutsch-omanischen Freundschaft. Sie fördert die Völkerverständigung und den kulturellen, wissenschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Austausch zwischen Deutschland und Oman, die wechselseitige Kenntnis von Geschichte, Gesellschaft und Kultur beider Länder sowie gegenseitigen Respekt und Toleranz.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch Initiierung, Förderung oder eigene Durchführung von Veranstaltungen, Publikationen, Besuchsreisen und die Vergabe von Zuschüssen, Preisen und Stipendien für Aktivitäten i.S.v. § 2 Abs. 1 verwirklicht.
  3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden.  
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Ein Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.  
  4. Jede Tätigkeit von Mitgliedern in der Gesellschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 4 - Ehrenpräsident/Ehrenpräsidentin und Ehrenmitglieder

  1. Dem jeweiligen Botschafter bzw. der Botschafterin Omans in Deutschland wird die Ehrenpräsidentschaft angetragen.  
  2. Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die deutsch - omanischen Beziehungen oder die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Ab Inkrafttreten dieser Satzung ernannte Ehrenmitglieder haben weder Beitragspflicht noch Stimmrecht.  

§ 5 - Finanzierung

  1. Die Gesellschaft finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
  2. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.  
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31. März des laufenden Jahres fällig.

§ 6 - Organe

Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, bis zu zwei Vizepräsidenten/innen, dem/der Generalsekretär/in und dem/der Schatzmeister/in.
  2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/die Präsidentin, im Verhinderungsfall durch einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin, vertreten. Jeder/ jede von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin ist kraft Amtes ohne besondere Vollmacht zeichnungsberechtigt für alle Bankkonten der Gesellschaft.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.  
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit durch einstimmigen Beschluss einen Nachfolger / eine Nachfolgerin   benennen oder Funktionen zusammenlegen, bis bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.  Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Erstellung des Geschäfts- und Haushaltsberichts
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§ 8 - Beteiligung der Mitglieder an der Arbeit der Gesellschaft

  1. Alle Mitglieder sind gleichermaßen zur aktiven Mitarbeit aufgefordert und berechtigt.
  2. Die Mitglieder werden durch den Vorstand in die Arbeit der Gesellschaft einbezogen, insbesondere durch
    • Vermittlung von Informationen zu aktuellen Themen, die die Gesellschaft betreffen, sowie von wichtigen Einzelheiten aus der Arbeit des Vorstands
    • Herausgabe eines Newsletters der Gesellschaft
    • Informationen auf der Webseite der Gesellschaft und in sozialen Medien
    • Förderung von regionalen oder themenbezogenen informellen Mitgliedertreffen
  3. Der Vorstand ermöglicht Austausch und Vernetzung unter den Mitgliedern, indem er – soweit diese der Verwendung ihrer Daten zustimmen – dafür sorgt, dass die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kontakte von Mitgliedern untereinander verbreitet und nutzbar gemacht werden.
  4. Der Vorstand kann Mitglieder – zum Beispiel wegen ihrer besonderen Kenntnisse und Kontakte - als nicht stimmberechtigte Teilnehmer zu Vorstandssitzungen einladen.
  5. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben, Themen und Sachgebiete Beauftragte ernennen sowie Kommissionen oder Arbeitskreise einsetzen.

§ 9 - Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Bei Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt wird.
  3. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten / die Präsidentin schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
    • die Entgegennahme des Geschäfts- und Haushaltsberichts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
    • die Wahl des Vorstands
    • die Wahl der Rechnungsprüfer/innen
    • die Erörterung wichtiger Vorhaben
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • die Festsetzung des Jahresbeitrags
    • Beschlussfassung über einen Einspruch gegen einen Beschluss des Vorstands über den   Ausschluss eines Mitglieds
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin, bei Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter oder der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist. Mitglieder können die Protokolle einsehen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters bzw. der Versammlungsleiterin. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch kann ein teilnehmendes Mitglied nicht mehr als zwei nichtteilnehmende Mitglieder vertreten. Vollmachten müssen vor Beginn der Sitzung dem Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin vorliegen.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Rechnungsprüfer/innen haben den Haushalt der Gesellschaft einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Rechnungsprüfer/innen legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor und empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung der Haushaltsgeschäfte die Entlastung des Vorstands.  

§ 10 - Kommunikation und Beschlussfassung

  1. Schriftlich im Sinne der Satzung ist jede Kommunikation in Schriftform unabhängig davon, ob die Übermittlung in Papierform oder per E-Mail erfolgt.
  2. Sitzungen der Organe sind auch online als Audio- oder Videokonferenzen möglich.

§ 11 - Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Eine solche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder persönlich oder durch Stimmrechtsübertragung teilnimmt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschaft zur Förderung des Zentrums Moderner Orient e.V., Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.